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Es ist sicher selbstverständlich, dass Sie im Vorstellungsgespräch den angebotenen Cognac ablehnen. Aber wussten Sie
zum Beispiel, dass Sie auf die Frage nach einer bestehenden Alkoholabhängigkeit wahrheitsgemäß antworten müssen?
Unser Ratgeber bringt Licht ins Dunkel der erlaubten und unerlaubten Fragen beim Vorstellungsgespräch.
Grundsatz
Natürlich möchte der Arbeitgeber möglichst umfangreiche Informationen über seinen künftigen neuen Arbeitnehmer
erhalten. Neben der personellen Verstärkung bedeutet ein weiterer
Arbeitnehmer immerhin auch ein gewisses Risiko. Andererseits muss dabei
natürlich Ihr Persönlichkeitsrecht gewahrt bleiben. Die richtige Grenze
zwischen »Plauderei« und unerlaubten Fragen zu ziehen, ist oft nicht
einfach, zumal die Rechtsprechung in den letzten Jahren mehrfach geändert
wurde.
Grundsätzlich sind nur solche Fragen zulässig, an denen der Arbeitgeber
»ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse« hat. Im
Vorstellungsgespräch und beim Ausfüllen von Fragebögen gilt also, dass nur
diejenigen Tatsachen erfragt werden dürfen, die einen direkten Bezug zur
Beschäftigung haben. Persönliche Fragen über Verwandte,
Freizeitbeschäftigung und ähnliche Sachverhalte werden zwar oft gestellt,
sind aber eigentlich unzulässig.
Wenn Sie solche Fragen nicht beantworten oder – noch schlimmer – mit
einem Satz wie »Unzulässige Fragen beantworte ich nicht!« antworten, ist es natürlich fraglich, ob Sie den
angestrebten Arbeitsplatz überhaupt bekommen.
Die beste Strategie in diesem Fall ist, vom Thema abzulenken. Für den Fall, dass Ihnen das nicht gelingt (oder Sie
einen Fragebogen ausfüllen müssen), hat der Gesetzgeber Ihnen aber bewusst ein »Recht auf Lügen« zugedacht. Das
bedeutet, Ihnen wird das Recht eingeräumt, eine falsche Antwort auf eine unzulässige Frage zu geben – allerdings auch
nur auf solche. Doch welche Fragen sind erlaubt?
Typische Fragestellungen
Fragen nach der Schwangerschaft einer Bewerberin sind unzulässig. Früher stand die Rechtsprechung auf dem
Standpunkt, dass die Frage erlaubt sei, wenn mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote bestehen (bswp.
Nachtarbeit, gesundheitsgefährdende Labor- oder Röntgentätigkeit). Das Bundesarbeitsgericht hat aber entschieden,
dass »die ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub als
Diskriminierung gilt«. Da nur Frauen schwanger werden können, ist die Frage danach eine unmittelbare Diskriminierung
wegen des Geschlechts und somit nicht zulässig.
Fragen nach Krankheiten dürfen nur dann gestellt werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers so sehr überwiegt,
dass das Persönlichkeitsrecht zurücktreten muss. Das Fragerecht ist darauf begrenzt, ob durch die Krankheit die
Eignung für die Tätigkeit auf Dauer eingeschränkt ist.
Fragen nach einer HIV-Infektion sind zulässig, wenn diese auf die ordnungsgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglichen
Pflichten Auswirkung haben kann. Ein Fragerecht besteht bei allen Heilberufen (Ärzte, Krankenschwestern, usw.). Die
Frage nach der Erkrankung an AIDS ist zulässig.
Die Frage nach einer Schwerbehinderung wird als zulässig angesehen, obwohl nicht auszuschließen ist, dass hier in
Zukunft wegen der EG-Gleichbehandlungsrichtlinie eine Änderung der Rechtsprechung stattfinden könnte.
Schwerbehinderte werden derzeit bei gleicher Eignung oft vom Arbeitgeber bevorzugt eingestellt – informieren Sie sich
also vorher und geben eine etwaige Schwerbehinderung in diesem Fall an.
Fragen zu Vermögensverhältnissen sind nur zulässig, wenn aufgrund der Tätigkeit ein berechtigtes Interesse des
Arbeitgebers an der Information besteht (etwa bei Kassierern, Lohnbuchhaltern, Bank-Mitarbeitern oder besonderen
Vertrauensstellungen). Ansonsten ist die Frage unzulässig.
Ob Fragen nach Lohn- und Gehaltspfändungen oder einer Verbraucherinsolvenz gestellt werden dürfen, beantworten
die Gerichte uneinheitlich. Im Falle einer Verbraucherinsolvenz sollten Sie allerdings besser gleich »mit offenen Karten
spielen«, da der Insolvenz-Treuhänder den Arbeitgeber sowieso informieren wird!
Nach Vorstrafen darf der Arbeitgeber fragen, wenn dies für die angestrebte Tätigkeit von Bedeutung ist. Hierzu gehören
zum Beispiel Sexualdelikte bei Tätigkeit in der Jugendarbeit, Vermögensdelikte bei Mitarbeitern einer Bank oder
Verkehrsdelikte bei Berufskraftfahrern. Das gleiche gilt, wenn eine Vorstrafe oder ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Arbeitnehmers aufkommen lassen. Nach laufenden
Ermittlungsverfahren darf an sich (wegen der Unschuldsvermutung) nicht gefragt werden, aber auch hier gibt es
Einschränkungen, wenn Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen.
Die Frage nach Ihrer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft darf vor der Einstellung nicht gefragt werden, danach aber
sehr wohl! Denn nach Ihrer Einstellung ist Ihre Gewerkschaftszugehörigkeit unter Umständen wichtig für die
Anwendung geltender Tarifverträge.
Fragen nach Konfession oder Parteizugehörigkeit dürfen nicht gestellt werden, es sei denn, Sie bewerben sich bei
einem sogenannten Tendenzbetrieb, etwa einem kirchengebundenen Unternehmen.
Fragen zum Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, einer Scheidung oder zur Absicht einer Eheschließung
sind nicht zulässig. Bei der Bewerbung auf Führungspositionen wird oft dennoch danach gefragt, weil man davon
ausgeht, dass eine gut funktionierende Partnerschaft eine gewisse Ruhe und Ausgeglichenheit des Bewerbers bedeutet.
Ob und wie Sie antworten, bleibt Ihnen überlassen.
Die Frage nach Ihren Gewohnheiten in Bezug auf alkoholische Getränke ist nicht zulässig. Die Frage nach einer
bestehenden Alkoholabhängigkeit müssen Sie jedoch wahrheitsgemäß beantworten.
Fragen zum beruflichen Werdegang, zu Ausbildungen und Weiterbildungen sind uneingeschränkt zulässig.
Die Frage nach Wettbewerbsverboten und dem Verbot einer Nebenbeschäftigung (seitens des Haupt-Arbeitgebers) ist
immer zulässig, muss sich allerdings auf die auszuübende Tätigkeit beziehen.
Offenbarungspflichten
Eine Offenbarungspflicht seitens des Arbeitnehmers gibt es nur in seltenen Ausnahmefällen. Grundsätzlich ist es Sache
des Arbeitgebers, alle für die Einstellung wichtigen Sachverhalte zu klären.
Für eine selbstständige Auskunftspflicht des Bewerbers ist Voraussetzung, dass die fraglichen Umstände es ihm
unmöglich machen, die arbeitsvertraglichen Leistungen erfüllen zu können. Beispiele wären etwa der
Schwerbehinderte, der bestimmte schwere körperliche Arbeiten nicht ausführen darf, der Berufskraftfahrer ohne
Führerschein oder der Arzt, dem die Approbation entzogen wurde.
In jedem Fall existiert eine Offenbarungspflicht dann, wenn ein Wettbewerbsverbot besteht oder demnächst eine
Haftstrafe angetreten werden muss, da hier die Möglichkeit besteht, dass die Arbeitstätigkeit gar nicht ausgeführt
werden kann.
Wichtige Hinweise
Unzulässige Fragen des Arbeitgebers dürfen Sie falsch beantworten (etwa die nach einer bestehenden
Schwangerschaft). Die Falschbeantwortung von zulässigen Fragen ist allerdings eine Täuschung im Sinne des BGB und
berechtigt den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages, übrigens ebenso wie die Verletzung Ihrer
Offenbarungspflichten.
Sollten Sie in dieser Hinsicht Probleme befürchten, informieren Sie sich bitte in jedem Falle genau über die jeweils
geltende aktuelle Rechtsprechung. Unser Ratgeber ist nur als überblicksartige Darstellung gedacht und ersetzt in
keinem Fall eine kompetente Rechtsberatung (die wir auch gar nicht durchführen dürften).
Weiterführende Links:
Das Vorstellungsgespräch
Fit im Vorstellungsgespräch: Die Fragen der Personalchefs
Das Vorstellungsgespräch: Fragen, die Sie stellen sollten
Kostenloser Bewerbungsratgeber von der-perfekte-weg.de
Das Vorstellungsgespräch
Zulässige und unzulässige Fragen