Karriere Logo von der-perfekte-weg.de Startseite News Bewerbungsratgeber Karriere Weiterbildung Berufsstart Gehalt Stellenbörse Networking Green Card Selbstmanagement © der-perfekte-weg.de 2010 Es ist sicher selbstverständlich, dass Sie im Vorstellungsgespräch den angebotenen Cognac ablehnen. Aber wussten Sie zum Beispiel, dass Sie auf die Frage nach einer bestehenden Alkoholabhängigkeit wahrheitsgemäß antworten müssen? Unser Ratgeber bringt Licht ins Dunkel der erlaubten und unerlaubten Fragen beim Vorstellungsgespräch. Grundsatz Natürlich möchte der Arbeitgeber möglichst umfangreiche Informationen über seinen künftigen neuen Arbeitnehmer erhalten. Neben der personellen Verstärkung bedeutet ein weiterer Arbeitnehmer immerhin auch ein gewisses Risiko. Andererseits muss dabei natürlich Ihr Persönlichkeitsrecht gewahrt bleiben. Die richtige Grenze zwischen »Plauderei« und unerlaubten Fragen zu ziehen, ist oft nicht einfach, zumal die Rechtsprechung in den letzten Jahren mehrfach geändert wurde. Grundsätzlich sind nur solche Fragen zulässig, an denen der Arbeitgeber »ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse« hat. Im Vorstellungsgespräch und beim Ausfüllen von Fragebögen gilt also, dass nur diejenigen Tatsachen erfragt werden dürfen, die einen direkten Bezug zur Beschäftigung haben. Persönliche Fragen über Verwandte, Freizeitbeschäftigung und ähnliche Sachverhalte werden zwar oft gestellt, sind aber eigentlich unzulässig. Wenn Sie solche Fragen nicht beantworten oder – noch schlimmer – mit einem Satz wie »Unzulässige Fragen beantworte ich nicht!« antworten, ist es natürlich fraglich, ob Sie den angestrebten Arbeitsplatz überhaupt bekommen. Die beste Strategie in diesem Fall ist, vom Thema abzulenken. Für den Fall, dass Ihnen das nicht gelingt (oder Sie einen Fragebogen ausfüllen müssen), hat der Gesetzgeber Ihnen aber bewusst ein »Recht auf Lügen« zugedacht. Das bedeutet, Ihnen wird das Recht eingeräumt, eine falsche Antwort auf eine unzulässige Frage zu geben – allerdings auch nur auf solche. Doch welche Fragen sind erlaubt? Typische Fragestellungen Fragen nach der Schwangerschaft einer Bewerberin sind unzulässig. Früher stand die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass die Frage erlaubt sei, wenn mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote bestehen (bswp. Nachtarbeit, gesundheitsgefährdende Labor- oder Röntgentätigkeit). Das Bundesarbeitsgericht hat aber entschieden, dass »die ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub als Diskriminierung gilt«. Da nur Frauen schwanger werden können, ist die Frage danach eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts und somit nicht zulässig. Fragen nach Krankheiten dürfen nur dann gestellt werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers so sehr überwiegt, dass das Persönlichkeitsrecht zurücktreten muss. Das Fragerecht ist darauf begrenzt, ob durch die Krankheit die Eignung für die Tätigkeit auf Dauer eingeschränkt ist. Fragen nach einer HIV-Infektion sind zulässig, wenn diese auf die ordnungsgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten Auswirkung haben kann. Ein Fragerecht besteht bei allen Heilberufen (Ärzte, Krankenschwestern, usw.). Die Frage nach der Erkrankung an AIDS ist zulässig. Die Frage nach einer Schwerbehinderung wird als zulässig angesehen, obwohl nicht auszuschließen ist, dass hier in Zukunft wegen der EG-Gleichbehandlungsrichtlinie eine Änderung der Rechtsprechung stattfinden könnte. Schwerbehinderte werden derzeit bei gleicher Eignung oft vom Arbeitgeber bevorzugt eingestellt – informieren Sie sich also vorher und geben eine etwaige Schwerbehinderung in diesem Fall an. Fragen zu Vermögensverhältnissen sind nur zulässig, wenn aufgrund der Tätigkeit ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Information besteht (etwa bei Kassierern, Lohnbuchhaltern, Bank-Mitarbeitern oder besonderen Vertrauensstellungen). Ansonsten ist die Frage unzulässig. Ob Fragen nach Lohn- und Gehaltspfändungen oder einer Verbraucherinsolvenz gestellt werden dürfen, beantworten die Gerichte uneinheitlich. Im Falle einer Verbraucherinsolvenz sollten Sie allerdings besser gleich »mit offenen Karten spielen«, da der Insolvenz-Treuhänder den Arbeitgeber sowieso informieren wird! Nach Vorstrafen darf der Arbeitgeber fragen, wenn dies für die angestrebte Tätigkeit von Bedeutung ist. Hierzu gehören zum Beispiel Sexualdelikte bei Tätigkeit in der Jugendarbeit, Vermögensdelikte bei Mitarbeitern einer Bank oder Verkehrsdelikte bei Berufskraftfahrern. Das gleiche gilt, wenn eine Vorstrafe oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Arbeitnehmers aufkommen lassen. Nach laufenden Ermittlungsverfahren darf an sich (wegen der Unschuldsvermutung) nicht gefragt werden, aber auch hier gibt es Einschränkungen, wenn Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen. Die Frage nach Ihrer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft darf vor der Einstellung nicht gefragt werden, danach aber sehr wohl! Denn nach Ihrer Einstellung ist Ihre Gewerkschaftszugehörigkeit unter Umständen wichtig für die Anwendung geltender Tarifverträge. Fragen nach Konfession oder Parteizugehörigkeit dürfen nicht gestellt werden, es sei denn, Sie bewerben sich bei einem sogenannten Tendenzbetrieb, etwa einem kirchengebundenen Unternehmen. Fragen zum Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, einer Scheidung oder zur Absicht einer Eheschließung  sind nicht zulässig. Bei der Bewerbung auf Führungspositionen wird oft dennoch danach gefragt, weil man davon ausgeht, dass eine gut funktionierende Partnerschaft eine gewisse Ruhe und Ausgeglichenheit des Bewerbers bedeutet. Ob und wie Sie antworten, bleibt Ihnen überlassen. Die Frage nach Ihren Gewohnheiten in Bezug auf alkoholische Getränke ist nicht zulässig. Die Frage nach einer bestehenden Alkoholabhängigkeit müssen Sie jedoch wahrheitsgemäß beantworten. Fragen zum beruflichen Werdegang, zu Ausbildungen und Weiterbildungen sind uneingeschränkt zulässig. Die Frage nach Wettbewerbsverboten und dem Verbot einer Nebenbeschäftigung (seitens des Haupt-Arbeitgebers) ist immer zulässig, muss sich allerdings auf die auszuübende Tätigkeit beziehen. Offenbarungspflichten Eine Offenbarungspflicht seitens des Arbeitnehmers gibt es nur in seltenen Ausnahmefällen. Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitgebers, alle für die Einstellung wichtigen Sachverhalte zu klären. Für eine selbstständige Auskunftspflicht des Bewerbers ist Voraussetzung, dass die fraglichen Umstände es ihm unmöglich machen, die arbeitsvertraglichen Leistungen erfüllen zu können. Beispiele wären etwa der Schwerbehinderte, der bestimmte schwere körperliche Arbeiten nicht ausführen darf, der Berufskraftfahrer ohne Führerschein oder der Arzt, dem die Approbation entzogen wurde. In jedem Fall existiert eine Offenbarungspflicht dann, wenn ein Wettbewerbsverbot besteht oder demnächst eine Haftstrafe angetreten werden muss, da hier die Möglichkeit besteht, dass die Arbeitstätigkeit gar nicht ausgeführt werden kann. Wichtige Hinweise Unzulässige Fragen des Arbeitgebers dürfen Sie falsch beantworten (etwa die nach einer bestehenden Schwangerschaft). Die Falschbeantwortung von zulässigen Fragen ist allerdings eine Täuschung im Sinne des BGB und berechtigt den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages, übrigens ebenso wie die Verletzung Ihrer Offenbarungspflichten. Sollten Sie in dieser Hinsicht Probleme befürchten, informieren Sie sich bitte in jedem Falle genau über die jeweils geltende aktuelle Rechtsprechung. Unser Ratgeber ist nur als überblicksartige Darstellung gedacht und ersetzt in keinem Fall eine kompetente Rechtsberatung (die wir auch gar nicht durchführen dürften). Weiterführende Links: Das Vorstellungsgespräch Fit im Vorstellungsgespräch: Die Fragen der Personalchefs Das Vorstellungsgespräch: Fragen, die Sie stellen sollten Kostenloser Bewerbungsratgeber von der-perfekte-weg.de Impressum Datenschutz Kontakt Links
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Zulässige und unzulässige Fragen

Fragen im Vorstellungsgespräch und wie Sie daruf antworten sollten