Der Arbeitsmarkt ist hart umkämpft und Arbeitszeugnisse haben wieder eine
größere Bedeutung, sie runden die Bewerbungsunterlagen beim neuen
Arbeitgeber ab. Für jeden Beschäftigten ist ein Arbeitszeugnis ein Beleg
über seinen bisherigen Werdegang im Beschäftigungsunternehmen und für
die Einschätzung seiner Leistungen durch den oder die Vorgesetzten. Es
kann seinen weiteren beruflichen Werdegang entscheidend prägen.
Jeder Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieser
Anspruch entsteht am Ende des Beschäftigungsverhältnisses, Praktikum etc.
und zwar mit dem Zugang der Kündigung. Die Art der Kündigung ist hierbei
irrelevant. Das hat den Vorteil, dass Sie als Arbeitnehmer bereits ein
entsprechendes Zeugnis für Neubewerbungen zur Verfügung haben, bevor
die Kündigungsfrist endet.
Bei den Arbeitszeugnissen werden einfache und qualifizierte Zeugnisse
unterschieden. Das qualifizierte Zeugnis enthält im Vergleich zusätzliche
Aussagen über Leistung, persönliche Führung und Sozialverhalten des
Beschäftigten. Beachten Sie, dass diese Aussagen immer einen bewertenden
Charakter haben, daher sollte ein qualifiziertes Zeugnis nur auf Ihr
ausdrückliches Verlangen gefertigt werden. Das Erwähnen einmaliger
Vorfälle wie z.B. einmaliges Zuspätkommen sowie das Nennen von
uncharakteristischen Eigenschaften in Bezug auf Führung und Leistung sind
nicht erlaubt.
Ein Zeugnis besteht aus mehreren Bausteinen und zwar aus dem
beschreibenden, erklärenden Teil und dem beurteilenden Teil einschließlich
der Schlussformeln.
Der beschreibende Teil enthält keine Bewertungen sondern in der Regel eine Beschreibung der Aufgaben,
Beschäftigungsmerkmale oder beispielsweise bei Auszubildenden, Praktikanten etc. die Ausbildungsinhalte. Hier sollten
Sie schwerpunktmäßig auf Genauigkeit und Vollständigkeit z.B. auf die korrekte Wiedergabe Ihres Namens und des
Kündigungstermins achten.
Der beurteilende Teil ist der wichtigste Teil des Zeugnisses, er bewertet die Gesamtleistung sowie das soziale Verhalten
des Beschäftigten. Diesen Teilabschnitt sollten Sie besonders gründlich prüfen, da sich leider der Trend fortsetzt, dass
Arbeitgeber unterschiedliche Verschlüsselungen benutzen, um sozusagen „zwischen den Zeilen“ Mitteilungen an den
Leser des Zeugnisses zu machen. Diese sind nur selten positiv. Die Schlusssätze gehören zum beurteilenden Teil, da
sie, im Gesamtzusammenhang gesehen, eine negative Wirkung auf eine gute Leistungsbewertung haben können.
Wichtig ist, dass in der Zusammenfassung drei Komponenten enthalten sind. Erstens den Dank an den ehemaligen
Mitarbeiter, zweitens das Bedauern über das Ausscheiden und drittens beste Zukunftswünsche. Hier lauert bereits ein
Fallstrick - fehlen z.B. Bemerkungen zu Dank und Bedauern entsteht beim Leser des Zeugnisses schnell die Assoziation,
dass man froh ist, den Mitarbeiter „los zu werden“.
Aber es gibt viele Möglichkeiten in einem Zeugnis Negatives „zu verpacken“. So können z.B. erforderliche Angaben
weggelassen werden, das gilt z.B. für Berufe, bei denen
Ehrlichkeit, Diskretion usw. erforderlich sind (Buchhalter,
Kassierer usw.) aber auch bei Führungskräften, wo das
Erwähnen des uneingeschränkten Vertrauens der
Geschäftsleitung, wesentlich ist. Fehlen diese Angaben trotz
entsprechendem Tätigkeitsfeld, sollten Sie auf einer Ergänzung
bestehen. Eine weitere „Falle“ lauert dort, wo
Selbstverständlichkeiten ausführlich genannt werden z.B. eine
ordentliche Aktenführung und dergleichen.
Eine Codierung können auch räumliche oder zeitliche
Beschränkungen im Arbeitszeugnis darstellen. Beispiel: „Der
Mitarbeiter war auf Montage eine Fachkraft“ - dies erzeugt beim
Lesenden das Gefühl, dass der Mitarbeiter vielleicht auswärts
als Fachmann angesehen wurde aber nicht im
Beschäftigungsunternehmen.
Solche Formulierungen gegebenenfalls kombiniert mit der
Erwähnung von selbstverständlichem Verhalten, beinhalten eine
schlechte Note, ohne dass dies offen ausgesprochen wird.
Auch das Weglassen bestimmter Adverbien kann wohlwollend
klingende Beurteilungen ins Gegenteil verkehren und Ihnen bei
Bewerbungen entsprechende Nachteile bescheren. Auch dazu
ein Beispiel:
Er/Sie war pünktlich und ehrlich. Es fehlt ein Adverb wie „stets“
oder „immer“, um tatsächlich positiv zu sein. Auch
Formulierungen, die unterschiedlich zu deuten sind, können den
Gesamteindruck eines Zeugnisses durch ihre ironische Note
negativ beeinflussen. Beispiel: „Mit der ihm/ihr eigenen Sorgfalt
„- kann positiv aufgenommen werden, kann aber auch
bedeuten, der Mitarbeiter war langsam und träge.
Manche Redewendungen wie beispielsweise: „wurde
übertragen“ passivieren den Mitarbeiter und deuten
Unselbstständigkeit an.
Auch Floskeln wie „nicht unerheblich“, „nicht zu beanstanden“
oder ähnliche, bedeuten, dass eine Leistung eher
unterdurchschnittlich war. Besser und positiver wirken
„erheblich“ oder ein „ist zu loben“.
Je spärlicher und lakonischer Bemerkungen im Arbeitszeugnis
ausfallen, desto unterdurchschnittlicher ist die eigentliche
Leistungsbewertung. Solche Bemerkungen deuten an, dass der
Mitarbeiter nicht besonders geschätzt wurde. Ein immer wieder
angeführtes Beispiel ist die Redewendung „hat sich bemüht“. Im
Klartext bedeutet dies nichts anderes als „der Mitarbeiter taugte
nicht viel".
Ein weiterer Code in den Schlussbemerkungen sind Übertreibungen z.B. bei den guten Wünschen. Hier ist eigentlich das
Gegenteil gemeint, wenn Steigerungsformen wie „auf „Allerherzlichste“ das „Allerbeste“ usw. benutzt werden.
Als Faustregel gilt: Gute Zeugnisse werden mit nachdrücklichen positiven Worten ohne Übertreibung erstellt. Fehlende
positive Adjektive negieren die wohlwollende Wortwahl schnell wieder und können Noten bis hin zu einem
„ungenügend“ verschlüsseln.
Neben den ganzen verschlüsselten Bemerkungen für ein Arbeitszeugnis gibt es auch die Standardsätze, die ähnlich wie
Schulnoten aufgebaut sind:
Stets zur vollsten Zufriedenheit – Schulnote 1- sehr gut
Stets zur vollen Zufriedenheit- Schulnote 2- gut
Zur vollen Zufriedenheit- Schulnote 3- befriedigend
Zur Zufriedenheit- Schulnote 4- ausreichend
Zum Großen und Ganzen zur Zufriedenheit- Schulnote 5- mangelhaft
Hat sich bemüht zur Zufriedenheit zu erfüllen- Schulnote 6- ungenügend
Laut Gesetz hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf ein wohlwollendes Zeugnis, dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits
1960 festgestellt. Allerdings müssen behauptete Eigenschaften auch wahr sein. Zusammenfassend lässt sich sagen, das
Sie Wohlwollen, ohne die geheimen Codes alle auswendig zu lernen, u .a. an der Verwendung von Superlativen
erkennen können. Fehlen diese, ist es kein gutes Arbeitszeugnis.
Aber es ist auch Vorsicht geboten, denn aufgrund der zahlreichen Diskussionen in den Medien über „versteckte Fallen“
in Arbeitszeugnissen kann der Arbeitnehmer Sätze im Zeugnis überbewerten und falsch interpretieren.
Falls Sie nicht sicher sind, ob Ihr Arbeitszeugnis tatsächlich positiv ausgefallen ist, gibt es viele Möglichkeiten zur
Überprüfung. Hilfe erhalten Sie beim Betriebsrat, den Gewerkschaften, im Internet und selbstverständlich bei einem
entsprechenden Fachanwalt für Arbeitsrecht. Denn im Gegensatz zu vielen anderen Zeugnissen gilt für das
Arbeitszeugnis, dass Sie sich gegen ein schlechtes, falsches Zeugnis wehren können. Natürlich sollte man nach
Feststellen einer negativen Bewertung zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Falls dies keine Korrektur
erreicht, kann man einen Anwalt mit dem Auftrag auf Korrektur des Zeugnisses beauftragen.
Dies kann bis zur Gerichtsverhandlung führen; allerdings ist dies immer mit Kosten verbunden, denn in allen
Arbeitsrechtsverfahren tragen die Beteiligten in der ersten Instanz ihre Kosten selbst. Die Höhe des Streitwerts liegt
nach der gängigen Auffassung bei einem Bruttomonatsgehalt des Klägers.
Literaturempfehlungen zum Thema
Bewerbungsratgeber:
Was sagt das Arbeitszeugnis wirklich aus?
Der geheime Code der Arbeitgeber
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