Karriere Logo von der-perfekte-weg.de Der Arbeitsmarkt ist hart umkämpft und Arbeitszeugnisse haben wieder eine größere Bedeutung, sie runden die Bewerbungsunterlagen beim neuen Arbeitgeber ab. Für jeden Beschäftigten ist ein Arbeitszeugnis ein Beleg über seinen bisherigen Werdegang im Beschäftigungsunternehmen und für die Einschätzung seiner Leistungen durch den oder die Vorgesetzten. Es kann seinen weiteren beruflichen Werdegang entscheidend prägen. Jeder Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieser Anspruch entsteht am Ende des Beschäftigungsverhältnisses, Praktikum etc. und zwar mit dem Zugang der Kündigung. Die Art der Kündigung ist hierbei irrelevant. Das hat den Vorteil, dass Sie als Arbeitnehmer bereits ein entsprechendes Zeugnis für Neubewerbungen zur Verfügung haben, bevor die Kündigungsfrist endet. Bei den Arbeitszeugnissen werden einfache und qualifizierte Zeugnisse unterschieden. Das qualifizierte Zeugnis enthält im Vergleich zusätzliche Aussagen über Leistung, persönliche Führung und Sozialverhalten des Beschäftigten. Beachten Sie, dass diese Aussagen immer einen bewertenden Charakter haben, daher sollte ein qualifiziertes Zeugnis nur auf Ihr ausdrückliches Verlangen gefertigt werden. Das Erwähnen einmaliger Vorfälle wie z.B. einmaliges Zuspätkommen sowie das Nennen von uncharakteristischen Eigenschaften in Bezug auf Führung und Leistung sind nicht erlaubt. Ein Zeugnis besteht aus mehreren Bausteinen und zwar aus dem beschreibenden, erklärenden Teil und dem beurteilenden Teil einschließlich der Schlussformeln. Der beschreibende Teil enthält keine Bewertungen sondern in der Regel eine Beschreibung der Aufgaben, Beschäftigungsmerkmale oder beispielsweise bei Auszubildenden, Praktikanten etc. die Ausbildungsinhalte. Hier sollten Sie schwerpunktmäßig auf Genauigkeit und Vollständigkeit z.B. auf die korrekte Wiedergabe Ihres Namens und des Kündigungstermins achten. Der beurteilende Teil ist der wichtigste Teil des Zeugnisses, er bewertet die Gesamtleistung sowie das soziale Verhalten des Beschäftigten. Diesen Teilabschnitt sollten Sie besonders gründlich prüfen, da sich leider der Trend fortsetzt, dass Arbeitgeber unterschiedliche Verschlüsselungen benutzen, um sozusagen „zwischen den Zeilen“ Mitteilungen an den Leser des Zeugnisses zu machen. Diese sind nur selten positiv. Die Schlusssätze gehören zum beurteilenden Teil, da sie, im Gesamtzusammenhang gesehen, eine negative Wirkung auf eine gute Leistungsbewertung haben können. Wichtig ist, dass in der Zusammenfassung drei Komponenten enthalten sind. Erstens den Dank an den ehemaligen Mitarbeiter, zweitens das Bedauern über das Ausscheiden und drittens beste Zukunftswünsche. Hier lauert bereits ein Fallstrick - fehlen z.B. Bemerkungen zu Dank und Bedauern entsteht beim Leser des Zeugnisses schnell die Assoziation, dass man froh ist, den Mitarbeiter „los zu werden“. Aber es gibt viele Möglichkeiten in einem Zeugnis Negatives „zu verpacken“. So können z.B. erforderliche Angaben weggelassen werden, das gilt z.B. für Berufe, bei denen Ehrlichkeit, Diskretion usw. erforderlich sind (Buchhalter, Kassierer usw.) aber auch bei Führungskräften, wo das Erwähnen des uneingeschränkten Vertrauens der Geschäftsleitung, wesentlich ist. Fehlen diese Angaben trotz entsprechendem Tätigkeitsfeld, sollten Sie auf einer Ergänzung bestehen. Eine weitere „Falle“ lauert dort, wo Selbstverständlichkeiten ausführlich genannt werden z.B. eine ordentliche Aktenführung und dergleichen. Eine Codierung können auch räumliche oder zeitliche Beschränkungen im Arbeitszeugnis darstellen. Beispiel: „Der Mitarbeiter war auf Montage eine Fachkraft“ - dies erzeugt beim Lesenden das Gefühl, dass der Mitarbeiter vielleicht auswärts als Fachmann angesehen wurde aber nicht im Beschäftigungsunternehmen. Solche Formulierungen gegebenenfalls kombiniert mit der Erwähnung von selbstverständlichem Verhalten, beinhalten eine schlechte Note, ohne dass dies offen ausgesprochen wird. Auch das Weglassen bestimmter Adverbien kann wohlwollend klingende Beurteilungen ins Gegenteil verkehren und Ihnen bei Bewerbungen entsprechende Nachteile bescheren. Auch dazu ein Beispiel: Er/Sie war pünktlich und ehrlich. Es fehlt ein Adverb wie „stets“ oder „immer“, um tatsächlich positiv zu sein. Auch Formulierungen, die unterschiedlich zu deuten sind, können den Gesamteindruck eines Zeugnisses durch ihre ironische Note negativ beeinflussen. Beispiel: „Mit der ihm/ihr eigenen Sorgfalt „- kann positiv aufgenommen werden, kann aber auch bedeuten, der Mitarbeiter war langsam und träge. Manche Redewendungen wie beispielsweise: „wurde übertragen“ passivieren den Mitarbeiter und deuten Unselbstständigkeit an. Auch Floskeln wie „nicht unerheblich“, „nicht zu beanstanden“ oder ähnliche, bedeuten, dass eine Leistung eher unterdurchschnittlich war. Besser und positiver wirken „erheblich“ oder ein „ist zu loben“. Je spärlicher und lakonischer Bemerkungen im Arbeitszeugnis ausfallen, desto unterdurchschnittlicher ist die eigentliche Leistungsbewertung. Solche Bemerkungen deuten an, dass der Mitarbeiter nicht besonders geschätzt wurde. Ein immer wieder angeführtes Beispiel ist die Redewendung „hat sich bemüht“. Im Klartext bedeutet dies nichts anderes als „der Mitarbeiter taugte nicht viel". Ein weiterer Code in den Schlussbemerkungen sind Übertreibungen z.B. bei den guten Wünschen. Hier ist eigentlich das Gegenteil gemeint, wenn Steigerungsformen wie „auf „Allerherzlichste“ das „Allerbeste“ usw. benutzt werden. Als Faustregel gilt: Gute Zeugnisse werden mit nachdrücklichen positiven Worten ohne Übertreibung erstellt. Fehlende positive Adjektive negieren die wohlwollende Wortwahl schnell wieder und können Noten bis hin zu einem „ungenügend“ verschlüsseln. Neben den ganzen verschlüsselten Bemerkungen für ein Arbeitszeugnis gibt es auch die Standardsätze, die ähnlich wie Schulnoten aufgebaut sind: Stets zur vollsten Zufriedenheit – Schulnote 1- sehr gut Stets zur vollen Zufriedenheit- Schulnote 2- gut Zur vollen Zufriedenheit- Schulnote 3- befriedigend Zur Zufriedenheit- Schulnote 4- ausreichend Zum Großen und Ganzen zur Zufriedenheit- Schulnote 5- mangelhaft Hat sich bemüht zur Zufriedenheit zu erfüllen- Schulnote 6- ungenügend Laut Gesetz hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf ein wohlwollendes Zeugnis, dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1960 festgestellt. Allerdings müssen behauptete Eigenschaften auch wahr sein. Zusammenfassend lässt sich sagen, das Sie Wohlwollen, ohne die geheimen Codes alle auswendig zu lernen, u .a. an der Verwendung von Superlativen erkennen können. Fehlen diese, ist es kein gutes Arbeitszeugnis. Aber es ist auch Vorsicht geboten, denn aufgrund der zahlreichen Diskussionen in den Medien über „versteckte Fallen“ in Arbeitszeugnissen kann der Arbeitnehmer Sätze im Zeugnis überbewerten und falsch interpretieren. Falls Sie nicht sicher sind, ob Ihr Arbeitszeugnis tatsächlich positiv ausgefallen ist, gibt es viele Möglichkeiten zur Überprüfung. Hilfe erhalten Sie beim Betriebsrat, den Gewerkschaften, im Internet und selbstverständlich bei einem entsprechenden Fachanwalt für Arbeitsrecht. Denn im Gegensatz zu vielen anderen Zeugnissen gilt für das Arbeitszeugnis, dass Sie sich gegen ein schlechtes, falsches Zeugnis wehren können. Natürlich sollte man nach Feststellen einer negativen Bewertung zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Falls dies keine Korrektur erreicht, kann man einen Anwalt mit dem Auftrag auf Korrektur des Zeugnisses beauftragen. Dies kann bis zur Gerichtsverhandlung führen; allerdings ist dies immer mit Kosten verbunden, denn in allen Arbeitsrechtsverfahren tragen die Beteiligten in der ersten Instanz ihre Kosten selbst. Die Höhe des Streitwerts liegt nach der gängigen Auffassung bei einem Bruttomonatsgehalt des Klägers.  Der geheime Code der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis Literaturempfehlungen zum Thema
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Bewerbungsratgeber:
Was sagt das Arbeitszeugnis wirklich aus?
Der geheime Code der Arbeitgeber

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