Karriereratgeber:
Der 400 Euro Job (Minijob)
als Dazuverdienst
Mit einem Nebenjob noch etwas dazuverdienen: Geht das ohne zweite Lohnsteuerkarte und viel »Papierkrieg«? Kann
man dabei vielleicht auch noch Steuern sparen? Die Antwort ist in allen Fällen »Ja« und heißt Minijob bzw. 400-
Euro-Job. Lesen Sie hier, auf was Sie achten müssen.
Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob oder 400-Euro-Job) ist ein Arbeitsverhältnis mit niedrigem Lohn oder kurzer
Dauer, jeweils im Vergleich zu einem normalen Arbeitsverhältnis. Dafür
gelten teils stark vereinfachte, teils besondere Regelungen, die Sie zu
Ihren Gunsten nutzen können.
Arbeitsrechtlich gesehen haben Sie als »Minijobber« die gleichen Rechte
und Pflichten wie ein Vollzeitbeschäftigter. Sozialversicherungsrechtlich
wird ein 400-Euro-Job allerdings unterschiedlich behandelt. Wenn Sie nur
einen einzigen Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen
Hauptbeschäftigung haben und diesen voll ausschöpfen, entstehen Ihnen
die meisten Vorteile: Über Ihren Hauptberuf sind Sie sozialversichert und
mit dem Minijob verdienen Sie bis zu 4.800 Euro im Jahr steuerfrei
»brutto für netto« dazu. Ihr Minijob-Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben
und Ihr Minijob wird darum steuerlich nicht mehr zu Ihrem
Haupteinkommen gezählt.
Minijobs müssen grundsätzlich der Sozialversicherung gemeldet werden.
Das übernimmt der Arbeitgeber für Sie. Er wird Sie nach Name, Wohnort,
Geburtsname, -ort, und -datum sowie Ihrer Rentenversicherungsnummer
fragen.
Unterschieden werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen (auch mehr als 15 Stunden/Woche; bis 400 Euro/Monat
bzw. 4.800 Euro/Jahr) und kurzfristige Beschäftigungen (maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage je Kalenderjahr;
Verdienst unerheblich). Kurzfristige Beschäftigungen dürfen nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Als berufsmäßig gilt
eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung oder eine, die der hauptsächlichen Deckung des Lebensunterhalts dient.
Arbeitslosengeld-Empfänger (ALG I und ALG II) gelten dabei immer als berufsmäßig beschäftigt!
Die Einkünfte und Arbeitszeiten mehrerer Minijobs werden immer aufaddiert, um ein Überschreiten des steuerfreien
Jahreseinkommens bzw. des Kurzfristigkeits-Zeitraums zu prüfen. Im Überschreitungsfall werden alle Minijobs
sozialversicherungspflichtig und bis auf den zeitlich ersten zu Ihrem Haupteinkommen addiert, um Ihre Steuerlast zu
ermitteln. Achten Sie also genauestens darauf, unter den jeweiligen Grenzen zu bleiben, um nicht unerwartet hohen
Ausgaben gegenüberzustehen!
Steuerliche Möglichkeiten
Wie bereits erwähnt, sollten Sie sich nach Möglichkeit auf einen einzigen Nebenjob beschränken und diesen soweit wie
möglich ausschöpfen. Nur so erfolgt keine Zusammenrechnung der Verdienste aus Ihrem sozialversicherungspflichtigen
Hauptberuf und der Nebenbeschäftigung. Eine Ausnahme bildet der sozialversicherungsfreie Hauptberuf (Beamte,
Selbstständige) – hier erfolgt keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus Haupt- und
Nebenbeschäftigung.
Achten Sie darauf, dass auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu den
Einkünften aus dem 400-Euro-Job zählen! Die »400 Euro monatlich« werden ermittelt aus
allen Zahlungen eines Jahres, geteilt durch zwölf.
Bei schwankendem Einkommen muss der Arbeitgeber das regelmäßige monatliche
Einkommen übrigens schätzen. Bei einem Jahresarbeitsentgelt von bis zu 4.800 Euro liegt
ein 400-Euro-Minijob vor. Erweist sich diese Schätzung jedoch im Nachhinein aufgrund nicht
sicher vorhersehbarer Umstände als falsch, tritt eine Sozialversicherungspflicht nur für die
Zukunft ab dem Zeitpunkt der Feststellung ein.
Nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählen einmalige Einnahmen, laufende Zulagen,
Zuschläge, Zuschüsse und ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt
werden, soweit sie steuerfrei sind.
Bis zu 2.100 Euro im Jahr können Sie als steuerfreie Aufwandsentschädigungen geltend
machen, zum Beispiel Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten wie etwa Trainer im
Sportverein, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder Ähnlichem. Die Pflege alter, kranker oder
behinderter Menschen zählt auch dazu.
Bis zu 500 Euro im Jahr steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im
Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer
Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Allerdings nur,
wenn dafür nicht bereits die oben genannten Aufwandsentschädigungen in Anspruch
genommen werden.
Die steuerfreien Jahresbeträge von 2.100 bzw. 500 Euro können entweder anteilig (monatlich
175,– bzw. 41,67 Euro) oder einmalig zum Jahres- oder Beschäftigungsbeginn ausgeschöpft werden.
Arbeitsrechtliche Gleichstellung
Mit einem Minijob haben Sie grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Vollzeitbeschäftigter.
Nach vier Wochen ununterbrochener Arbeitstätigkeit haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (bis zu
6 Wochen, danach allerdings keinKrankengeld).
Ihr Urlaubsanspruch beträgt mindestens 24 Werktage im Jahr, je nach Tarifvertrag oder betrieblicher Regelung auch
mehr. Der Lohn muss in dieser Zeit ohne Arbeitsleistung fortgezahlt werden, auch an gesetzlichen Feiertagen. Eine
Pflicht zur »Nacharbeit« besteht nicht.
An betrieblichen Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden Sie anteilig beteiligt, beispielsweise mit
25%, wenn Sie 10 Wochenstunden arbeiten und Ihr Betrieb eine reguläre Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hat. Dies
gilt allerdings nur, wenn es betriebsüblich oder im anzuwendenden Tarifvertrag geregelt ist.
Als Arbeitnehmerin greifen für Sie auch die Regelungen zum Mutterschutz und etwaige Sonderkündigungsrechte.
Checkliste: 9 Punkte, auf die Sie achten sollten
Holen Sie unbedingt die Genehmigung Ihres Haupt-Arbeitgebers zur Nebenbeschäftigung ein, wenn das in Ihrem
Arbeitsvertrag gefordert ist – Sie riskieren sonst Schadenersatzansprüche! Der Arbeitgeber darf die
Genehmigung nur verweigern, wenn betriebliche Interessen Ihrem Wunsch entgegenstehen.
Nehmen Sie keinesfalls bei einem Konkurrenten Ihres Haupt-Arbeitgebers eine Nebenbeschäftigung auf. Eine fristlose
Kündigung könnte die Folge sein!
Schließen Sie in jedem Falle einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab.
Achten Sie darauf, dass der Arbeitgeber nicht versucht, seine pauschalen Beiträge zur Renten- und
Krankenversicherung auf Sie »abzuwälzen«. Ein 400-Euro-Job ist für den Arbeitnehmer steuer- und
sozialversicherungsfrei.
Klären Sie die Höhe möglicher Sonderzahlungen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld) vorher, reduzieren Sie ggf. Ihre monatliche
Arbeitszeit oder verzichten auf die Sonderzahlung. Mehr als 4.800 Euro im Jahr dürfen nicht zusammenkommen, wenn
der Nebenjob steuerfrei bleiben soll!
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (bis zu 6 Wochen) muss gesichert sein (wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 4
Wochen ununterbrochen besteht). Eine »Nacharbeitspflicht« gibt es nicht.
Ihr Urlaubsanspruch muss klar geregelt sein. Gesetzliches Minimum sind 24 Werktage.
Sie haben einen anteiligen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sofern dies betriebsüblich bzw. im geltenden
Tarifvertrag geregelt ist.
Prüfen Sie weitere steuerliche Möglichkeiten wie etwa die steuerfreie Aufwandsentschädigung. Steuerberater und die
örtlichen Lohnsteuerhilfevereine können Ihnen dabei helfen.
Weitere aktuelle Informationen finden Sie auf der Website der Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn-See).
(http://www.minijob-zentrale.de/)
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